Altlasten
[Seite 1 von 1]
 
 Hintergrund
 Begriffe
 Einstufung
 

  [ Abschnitt 1 ] 
Leitseite   

 Hintergrund

Speziell in den letzten beiden Jahrzehnten sind Belange des Umweltschutzes mehr und mehr in das Bewußtsein der Öffentlichkeit gerückt. Bis weit in die 1970er Jahre hinein wurde diese Thematik jedoch kaum beachtet. Mit Chemikalien aller Art und Abfallstoffen wurde für gewöhnlich -auch auf staatlicher Seite- in recht sorgloser Art umgegangen.

Vogels (1996,65; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") schreibt diesbezüglich: "Es wird immer stärker darauf geachtet, daß Luft, Wasser und Boden sauber bleiben. In der Vergangenheit war das leider nicht immer der Fall. Nach dem Motto 'Aus den Augen, aus dem Sinn' sind an zahlreichen Stellen schädliche Abfallprodukte einfach vergraben worden."

Die Gesamtverantwortung hinsichtlich des Bodens trifft nun stets den Eigentümer eines Grundstückes. Stellt sich heraus, daß ein Grundstück mit Schadstoffen belastet ist, so führt dies in der Regel zu starken Wertabschlägen. Gibt es mehrere Verantwortliche für die Altlast, so muß die zuständige Behörde denjenigen zu Maßnahmen verpflichten, der am schnellsten oder am besten zur Abwendung von Gefahren in der Lage ist (hierbei existiert kein Rangverhältnis von Verursacher und Eigentümer). Auch sind die Verursacher in vielen Fällen nicht mehr feststellbar/greifbar. Die Folge sind sehr aufwendige -und damit teure- Erkundungs- und Sanierungsarbeiten zu Lasten des Eigentümers, weswegen die Altlastenproblematik bei Verkehrswertermittlungen besonders beachtet werden muß.

Im Extremfall ist das betroffene Grundstück überhaupt nicht mehr verkehrsfähig (die Erkundungs- und Entsorgungskosten übersteigen dann den Verkehrswert in theoretisch unbelastetem Zustand erheblich).


  [ Abschnitt 2 ]  
Seitenanfang   

 Begriffe

Der Begriff "Altlasten" im Sinne des Landesabfallgesetzes (LAbfG) umfasst Seit Anfang der 1990er Jahre werden in Baden-Württemberg von den Stadt- und Landkreisen flächendeckende historische Erhebungen über Altlasten durchgeführt, wobei verschiedenes Material ausgewertet und statistisch erfasst wird (beispielsweise alte Gewerbeverzeichnisse, Karten und Luftbilder).


  [ Abschnitt 3 ]  
Seitenanfang   

 Einstufung

Zweck dieser Altlastenerkundung ist es, Gefährdungen zu bewerten, die von einer konkreten Altlast auf bestimmte "Schutzgüter" ausgehen (in erster Linie das Grundwasser, aber auch Boden, Pflanzen und Gebäude). Die Ergebnisse der Untersuchungen werden je nach Verdachtsmomenten vom zuständigen Amt für Umweltschutz in drei Kategorien klassifiziert In der Verkehrsbewertungspraxis können unter "Handlungsbedarf B" eingestufte, bebaute Grundstücke -falls in absehbarer Zeit keine größeren Umbauten vorzunehmen sind- als relativ unbedenklich behandelt werden. Bei unbebauten B-Grundstücken muß grundsätzlich das Verdachts-Datenmaterial der jeweiligen Behörde genau geprüft, und eventuell Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter gehalten werden.

Bei der Ermittlung von Mieten und Pachten spielt die Altlastensituation eine eher untergeordnete Rolle, sofern die näheren Umstände sich nicht direkt/gravierend oder augenscheinlich auf das Objekt auswirken. So kann beispielsweise ein Lagerplatz für Baustoffe, der sich an einem Altstandort befindet, durchaus voll mietfähig sein. Etwas anderes gilt freilich für eine Wohnung, die sich auf dem begrünten Gelände einer Altablagerung befindet, wenn etwa durch Messung nachgewiesene Deponiegase in die Räume eintreten.

Nach Angaben des städtischen Amtes für Umweltschutz sind im November 1996 auf Gemarkung Stuttgart insgesamt 3.906 Verdachtsflächen bekannt, wovon 571 (516 Altstandorte und 55 Altablagerungen) als "Handlungsbedarf E" eingruppiert waren. Überdurchschnittlich viele Altstandorte finden sich in den Bezirken West, Süd, Mitte, Ost und Bad Cannstatt, während etwa die südöstlichen Vororte kaum betroffen sind.

Zur Einschätzung sinnvoll sind -neben einer direkten Altlasten-Anfrage bei der Behörde- folgende Broschüren/Karten, welche vom Amt für Umweltschutz Stuttgart herausgegeben werden (in den umliegenden Landkreisen sind umfassende Dokumentationen bedauerlicherweise kaum erhältlich):
Seit dem 1. März 1999 gelten für Sanierungsmaßnahmen, die von öffentlicher Hand durchgeführt worden sind beziehungsweise werden, die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Nach § 25 BBodSchG ruht der Ausgleichsbetrag -Differenz des Verkehrswertes in vorher belastetem Zustand gegenüber saniertem/unbelastetem Grundstück nach Durchführung der Arbeiten- bis zur Bezahlung als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dieser Sachverhalt ist entgegen § 54 Grundbuchordnung ausnahmsweise im Grundbuch eintragungsfähig (sogenannter Bodenschutzvermerk).