Einstufung
Zweck dieser Altlastenerkundung ist es, Gefährdungen zu bewerten, die von einer konkreten Altlast auf bestimmte "Schutzgüter" ausgehen (in erster Linie das Grundwasser, aber auch Boden, Pflanzen und Gebäude). Die Ergebnisse der Untersuchungen werden je nach Verdachtsmomenten vom zuständigen Amt für Umweltschutz in drei Kategorien klassifiziert
- Handlungsbedarf A: Es besteht keine Besorgnis, daß durch die Verdachtsfläche das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, oder zukünftig beeinträchtigt wird. Eine weitere Bearbeitung ist nicht erforderlich. Die Fläche wird aus der Bearbeitung ausgeschieden und archiviert (Altlastverdacht ausgeräumt).
- Handlungsbedarf B (= belassen): Eine aktuelle oder zukünftige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kann nach jetztigem Kenntnisstand mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Eine Weiterbearbeitung der Fläche ist erforderlich, jedoch nicht vordringlich, die Verdachtsfläche wird in der Datei belassen. Bei einer beabsichtigten Neubebauung oder Nutzungsänderung ist die Fläche erneut zu prüfen.
- Handlungsbedarf E (= erkunden): Eine weitere Erkundung der Fläche wird empfohlen, da die Besorgnis besteht, daß das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt ist oder künftig beeinträchtigt wird.
In der Verkehrsbewertungspraxis können unter "Handlungsbedarf B" eingestufte, bebaute Grundstücke -falls in absehbarer Zeit keine größeren Umbauten vorzunehmen sind- als relativ unbedenklich behandelt werden. Bei unbebauten B-Grundstücken muß grundsätzlich das Verdachts-Datenmaterial der jeweiligen Behörde genau geprüft, und eventuell Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter gehalten werden.
Bei der Ermittlung von Mieten und Pachten spielt die Altlastensituation eine eher untergeordnete Rolle, sofern die näheren Umstände sich nicht direkt/gravierend oder augenscheinlich auf das Objekt auswirken. So kann beispielsweise ein Lagerplatz für Baustoffe, der sich an einem Altstandort befindet, durchaus voll mietfähig sein. Etwas anderes gilt freilich für eine Wohnung, die sich auf dem begrünten Gelände einer Altablagerung befindet, wenn etwa durch Messung nachgewiesene Deponiegase in die Räume eintreten.
Nach Angaben des städtischen Amtes für Umweltschutz sind im November 1996 auf Gemarkung Stuttgart insgesamt 3.906 Verdachtsflächen bekannt, wovon 571 (516 Altstandorte und 55 Altablagerungen) als "Handlungsbedarf E" eingruppiert waren. Überdurchschnittlich viele Altstandorte finden sich in den Bezirken West, Süd, Mitte, Ost und Bad Cannstatt, während etwa die südöstlichen Vororte kaum betroffen sind.
Zur Einschätzung sinnvoll sind -neben einer direkten Altlasten-Anfrage bei der Behörde- folgende Broschüren/Karten, welche vom Amt für Umweltschutz Stuttgart herausgegeben werden (in den umliegenden Landkreisen sind umfassende Dokumentationen bedauerlicherweise kaum erhältlich):
- Umweltatlas Altlasten Stuttgart - Altlastverdächtige Flächen.
- Umweltatlas Altlasten Stuttgart - Gebäudeschäden, Sprengbombenblindgänger, Sprengbomben.
- Umweltatlas Altlasten Stuttgart - Luftangriffe und Schäden 1940-1945.
Seit dem 1. März 1999 gelten für Sanierungsmaßnahmen, die von öffentlicher Hand durchgeführt worden sind beziehungsweise werden, die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Nach § 25 BBodSchG ruht der Ausgleichsbetrag -Differenz des Verkehrswertes in vorher belastetem Zustand gegenüber saniertem/unbelastetem Grundstück nach Durchführung der Arbeiten- bis zur Bezahlung als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dieser Sachverhalt ist entgegen § 54 Grundbuchordnung ausnahmsweise im Grundbuch eintragungsfähig (sogenannter Bodenschutzvermerk).
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