Dingliche Rechte (beschränkt/subjektiv)
Im Wesentlichen sind dies (vgl. Kleiber/Simon/Weyers 1994,1011ff; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur"):
- Sicherungs- oder Verwertungsrechte (Grundschulden, Rentenschulden, Hypotheken, Reallasten).
- Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeiten).
- Verfügungs- und Erwerbsrechte (etwa das Vorkaufsrecht).
Nutzungsrechte sind entweder an eine Parzelle -subjektiv dingliche Grunddienstbarkeiten, zeitlich meist unbeschränkt- oder eine Person gebunden (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Nießbrauch).
Während erstgenannte dem jeweiligen Eigentümer zukommen beziehungsweise von diesem geduldet werden müssen (vgl. die Erläuterung zu "dienendem" und "herrschenden" Grundstück; Thema "Grundbuch" auf dieser Site), steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Nießbrauch nur einer bestimmten Person zu. Ein solches Recht ist nicht übertragbar oder vererblich, erlischt also spätestens mit dem Tod des/der Begünstigten. Die Inanspruchnahme des Rechtes kann jedoch möglicherweise einer anderen Person überlassen werden.
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