Rechte und Belastungen
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 Allgemein
 Grundstücksgleiche Rechte
 Gesetzliche Beschränkungen
 

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 Allgemein

Bewertungen von Rechten und Lasten eines Grundstückes stellen Sonderfälle der Verkehrswertermittlung dar. Kategorien möglicher Rechte/Belastungen sind:
Die Taxierung erfolgt in der Weise, daß zunächst der Verkehrswert in theoretisch unbelastetem Zustand und der Wert der Lasten beziehungsweise des Rechtes getrennt zu ermitteln sind. Anschließend können letztere dann dem Grundstücksverkehrswert ab- oder zugeschlagen werden (falls die Bewertung eines Rechtes oder einer Belastung nicht alleiniger Gegenstand eines Gutachtens ist).


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 Grundstücksgleiche Rechte

Grundstücksgleiche Rechte werden wie Grundstücke behandelt (beispielsweise das Erbbaurecht, vgl. das Thema
"Grundbuch" auf dieser Site, aber auch Eigentum an Schiffen oder Luftfahrzeugen).

Zur Taxierung eines Grundstückes, auf welchem ein Erbbaurecht ruht, können zwei Größen ermittelt werden, nämlich: Der Erbbauberechtigte zahlt als vertragliches Entgelt für das zur Nutzung überlassene Grundstück an den Eigentümer den sogenannten Erbbauzins, dessen Höhe sich in der Regel anfänglich am Bodenwert bemißt. Hauptsächlich unterscheiden sich entsprechende Verträge durch: Nun fällt die Bodenwertsteigerung regelmäßig höher aus, als der Zuwachs von Indices, die für Wertsicherungsklauseln zulässig sind (überdies kann der Erbbauzins gesetzlich nur alle drei Jahre verändert werden). Infolgedessen ist -auch bei vereinbarter Anpassung des Erbbauzinses- häufig bereits wenige Jahre nach Abschluß eines Erbbauvertrages für den Eigentümer keine übliche Bodenverzinsung mehr erzielbar, der Erbbauberechtigte erlangt also einen Zinsvorteil gegenüber dem Eigentümer.

Bei vereinbarter Anpassung des Erbbauzinses schwankt dieser Vorteil je nach Gestaltung der Zinshöhe. Der Anteil des Besitzers setzt sich folglich aus dem Wert der baulichen Anlagen (falls diese von ihm erstellt wurden) und gegebenenfalls einem Teil am Bodenwert zusammen.

Die Wertermittlung kann in der Weise erfolgen, daß der Bodenwertanteil des Rechtsnehmers als Rentenbarwert einer affinen Ertragsminderung des Eigentümers dargestellt wird (die Auszahlungsperiode der Rente entspricht dabei der Restlaufzeit des Erbbaurechtes). Das heißt, der aus oben angeführtem Grund zustande gekommene Nachteil des Eigentümers entspricht im Normalfall genau dem Vorteil des Erbbauberechtigten.

Andere Rechenmodelle unterscheiden an dieser Stelle (und zwar durch unterschiedliche "Wertfaktoren"), mit anderen Worten entspricht also der Nachteil des Eigentümers nicht unbedingt dem Vorteil des Erbbauberechtigten, weswegen dann auch eine -an sich logisch erscheinende- Zusammenführung der jeweiligen Wertanteile auf den Gesamtwert des theoretisch unbelasteten Grundstückes unmöglich ist.


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 Gesetzliche Beschränkungen

Diese werden unterschieden in
Die gesetzlichen Beschränkungen sind -außer bei Anordnung durch geltendes Recht (etwa der Bodenschutzvermerk nach dem Bundesbodenschutzgesetz; vgl. obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte")- als solche selbst nicht im Grundbuch eintragungsfähig. Öffentlich-rechtliche Belastungen werden jedoch als behördliche Verzeichnisse geführt - beispielsweise das Baulastenbuch oder die Liste der Kulturdenkmale. Bei privatrechtlichen Belastungen ist es üblich, im Grundbuch eine Absicherung "dingliche Sicherung" über die Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld einzutragen (beispielsweise einen Rentenanspruch wegen Überbau).