Grundbuch
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 Löschung von Eintragungen
 Rangstelle von Eintragungen
 Erscheinungsformen, Lesbarkeit
 

  [ Abschnitt 4 ] 
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 Löschung von Eintragungen

Wie bereits im vorherigen Abschnitt erwähnt, geschehen die Eintragungen in das Grundbuch auf Basis der entsprechenden Bewilligungen. Löschungen werden entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer/Berechtigten vorgenommen.

Schmidt/Fröhlig (1992,12; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") bemerken hierzu:

"Der technische Begriff zur Beseitigung einer Grundbucheintragung ist die Löschung [...]. Anders als der Wortsinn glauben macht, wird die Löschung als Vermerk eingetragen [...], da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muß. Eine Ausnahme hiervon bildet [...] die Löschung durch Nichtübertragung des Rechts bei Übertragung des Grundstücks oder Grundstücksteils auf ein anderes Blatt. Hier ist die Löschung durch die Tatsache erkennbar, daß das Recht nicht in den anderen Bestand übernommen wurde."

Für jede erledigte Eintragung exisitiert ein Löschungsvermerk, meist in der Spalte neben deren Text. Die Eintragung selbst wird "gerötet" (in roter Farbe unterstrichen). Rötungen dienen nur der Übersichtlichkeit, das heißt für die Löschung ist ausschließlich der fragliche Vermerk maßgeblich. Dieser Umstand ist von Bedeutung, weil solche Rötungen auf einer Grundbuchabschrift/Fotokopie schwarz erscheinen, und besonders in älteren Büchern auch Unterstreichungen in schwarzer Farbe vorkommen.


  [ Abschnitt 5 ]  
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 Rangstelle von Eintragungen

Sind in einem Grundbuchblatt -beispielsweise in der zweiten Abteilung- mehrere Rechte eingetragen, richtet sich der jeweilige wirtschaftliche Wert nach dem sogenannten Rang des einzelnen Rechtes (also dem Verhältnis der Rechte untereinander).

Wenn nichts anderes bestimmt wird, richtet sich dieses Verhältnis bei Eintragungen in der selben Abteilung nach deren Reihenfolge (von links nach rechts und von oben nach unten, genannt Locus-Prinzip).

Sind die Rechte über mehrere Abteilungen gestreut, gilt das Tempus-Prinzip -also die zeitliche Reihenfolge- welche am entsprechenden Eintragungsvermerk erkennbar ist.

Da es möglich ist, das Rangverhältnis auch nachträglich abzuändern (beispielsweise durch Zwischenrechte), kann die Einschätzung des Ranges mitunter problematisch sein. In solchen -jedoch seltenen- Fällen empfiehlt der Verfasser, den Rat des zuständigen Notars einzuholen.


  [ Abschnitt 6 ]  
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 Erscheinungsformen und Lesbarkeit

Die Erscheinungsformen des Grundbuches sind im Wesentlichen (vgl. Schmidt/Fröhlig 1992,33; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur"): Die verschiedenen Erscheinungsformen beeinflussen die rechtliche Wirksamkeit der Bücher freilich nicht, häufig ist bei der Lektüre alter Grund- oder Servitutenbücher jedoch mit Schwierigkeiten durch das Schriftbild zu rechnen.

Eintragungen sind oftmals in einer altdeutschen Handschrift (Sütterlin) erfolgt. Oft werden die übergroßen Blätter bei der Ablichtung zusätzlich verkleinert, was die Lesbarkeit weiter verschlechtert.

Derartige -für heutige Verhältnisse kryptisch anmutenden- Handschriften sind teilweise bis in die 1970er Jahre in Grundbüchern zu finden, obwohl bereits seit circa 1930 auch maschinenschriftliche Eintragungen üblich waren.

Sütterlin als True-Type Schriftart für PC/Mac können Sie hier herunterladen (komprimiert, Zip-Format).

Nebenstehende Abbildung stammt aus dem Buch "Methodische Winke für die Sütterlin-Schreibweise" von G. Hoischen aus dem Jahr 1924 (Bochum: Kamp), und zeigt das entsprechende Alphabet.

Um dennoch den vollständigen Inhalt eines solchen Blattes zu erschließen, sind folgende Methoden empfehlenswert: Häufig lohnt es sich auch, ältere Personen um Mithilfe zu bitten (Vergrößerungen vorlegen).