Aufbau
Ein Grundbuchband umfasst mehrere (gewöhnlich bis ca. 50) Grundbuchblätter, wobei die Bände und Blätter eines Grundbuchbezirkes fortlaufend numeriert sind.
Ein Grundbuchblatt besteht aus fünf Abschnitten:
- Der Aufschrift. Hier sind der Bezirk des zuständigen Amtsgerichtes, das Grundbuchamt und die laufende Band/Blattnummer eingetragen. Je nach Art und Alter des Blattes finden sich hier zusätzliche Informationen (etwa Namen, Berufe, akademische Grade, Adressen etc. der Eigentümer). Ist dies der Fall, so wird das Bestandsverzeichnis häufig in der ersten Abteilung geführt - siehe nachfolgend.
- Dem Bestandsverzeichnis. Hier werden Flurstücke (Flächengehalt, Ortslage, Nutzungsart etc.), entsprechende Rechte, bei aufgeteilten Objekten die Miteigentumsanteile sowie der Umfang des Sondereigentums, und Veränderungen am Bestand verzeichnet. Haben mehrere Personen das Eigentum an einem Grundstück, kann ebenfalls ein gesondertes Blatt angelegt werden. Bei Gemeinschaftsanlagen (Garagenstellplätze, Zufahrts- und Zugangswege etc.), wird in der Regel der dem einzelnen Miteigentümer gehörende Anteil auf seinem Hauptblatt eingetragen. Teilweise besitzen Garagen oder Stellplätze auch ein eigenes Grundbuchblatt (strenges Realfolio).
- Die erste Abteilung. Dort ist der jeweilige Eigentümer verzeichnet. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, so werden außerdem die jeweiligen Anteile aufgeführt. Bei Erbbau- und Wohnungsgrundbüchern ist der Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte eingetragen.
- Die zweite Abteilung ist ein Verzeichnis der Belastungen eines Grundstückes. Dies können unter anderem sein: Reallasten (Zeit- und Leibrenten etc.), Dienstbarkeiten (Geh- oder Fahrrechte, Aussichtsrechte, Leitungsrechte etc.), Wohnrechte, Nießbrauch, und Vormerkungen zur Sicherung von Ansprüchen -etwa eine Auflassungsvormerkung oder der Zwangsversteigerungsvermerk. Dienstbarkeiten werden nach dem "dienenden" und dem "herrschenden" Grundstück unterschieden. Besteht für Grundstück A ein Wegerecht an Grundstück B, so ist Grundstück A das herrschende, und Grundstück B das dienende Grundstück. Das Wegerecht ist in Abteilung II des Buches von Grundstück B eingetragen, während es im Buch von Grundstück A im Bestandsverzeichnis erscheint. Auch das Erbbaurecht wird in Abteilung II eingetragen -und zwar an erster Rangstelle- worauf jedoch für dieses Recht zusätzlich ein eigenes Grundbuchblatt zu eröffnen ist.
In Abteilung II können zahlreiche -teilweise äußerst komplizierte- Belastungen eingetragen werden. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen solcher Eintragungen angegeben (nach Schmidt/Fröhlig 1992,40; obere Leiste, Schaltfläche Literatur):
a) Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 bis 1029 BGB),
b) Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 bis 1093 BGB),
c) Vorkaufsrechte (§§ 1094 bis 1104 BGB),
d) Nießbrauch (§§ 1030 bis 1098 BGB),
e) Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§§ 31ff WEG),
f) Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB),
g) Erbbaurechte (nach ErbbVO vom Januar 1919),
h) Vormerkungen und Widersprüche (§§ 19, 20 Grundbuchverfügung).
Solche Eintragungen können sich auf den endgültigen Verkehrswert auswirken. Zur genauen Einschätzung der Rechte müssen jedenfalls die Grundakten eingesehen werden. Bei diesen handelt es sich um ein Register, das für jedes Grundbuchblatt extra geführt wird. Dort werden die notariell beurkundeten Verträge aufbewahrt, welche Grundlage von Eintragungen (sogenannte Eintragungsbewilligungen) in das Blatt sind.
Bis etwa 1960 wurden solche Belastungen teilweise auch in Servitutenbüchern niedergeschrieben. Anstelle des Hinweises auf eine bestimmte Bewilligung ist dann im Grundbuch die Fundstelle in dem jeweiligen Servitutenbuch angegeben (hier kann dann der genaue Inhalt einer Vereinbarung entnommen werden).
Vorallem die Eintragungen in sehr alten Servitutenbüchern sind genauestens auf Sinngehalt am fraglichen Wertermittlungsstichtag zu untersuchen. Oftmals kann nicht mehr festgestellt werden, was ursprüngliche Absicht einer Vereinbarung war (beispielsweise durch Änderung der Flurstücksnummern oder Gemarkungsbezeichnungen). In seltenen Fällen bestehen hier weitreichende Rechte oder Pflichten, welche den aktuellen Eigentümern der betroffenen Grundstücke überhaupt nicht bewußt sind. Teilweise sind die Eintragungen auch schlichtweg absurd, da sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben (Beispiel: Überfahrtsrecht für das Pferdegespann des Nachbarn während der Heuernte mit Datum von 1860 auf einem Flurstück, welches sich längst innerhalb der bebauten Ortslage befindet).
Bei aufgeteilten Objekten findet sich auch die Teilungserklärung samt Aufteilungsplan bei den Grundakten, in welcher beispielsweise der Umfang und die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentum (etwa die Waschküche, das Treppenhaus und der Bühnenraum eines Mehrfamilienhauses) oder die genaue Abgrenzung der einzelnen Miteigentums-/Sondereigentumsanteile geregelt wird.
- Die dritte Abteilung. Hier werden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Umfang und Höhe solcher Belastungen haben im Normalfall keinen Einfluß auf den Verkehrswert. Dieser ist unabhängig von Schulden, welche auf einem Objekt ruhen. Beim Verkauf eines belasteten Grundstückes ergibt sich der Barpreis in der Regel aus dem jeweiligen Verkehrswert abzüglich des Schuldensaldo. Da die dritte Abteilung für die Verkehrswertermittlung keine nennenswerte Bedeutung hat, wird auf weitere Ausführungen verzichtet.
In der Regel ist das Grundbuch an den darin beschriebenen Objekten -Wohnung, Grundstück, Erbbaurecht- ausgerichtet, daß heißt, für jedes Objekt wird ein einzelnes Grundbuchblatt angelegt (genannt Realfolio; allermeist anhand Straße, Haus- oder Wohnungsnummer entsprechend den Heftnummern des Buches geordnet).
In Baden-Württemberg, Bayern und einigen anderen Bundesländern ist es aber immer noch zulässig, das Grundbuch als sogenanntes Personalfolio zu führen, was oft in ländlichen Gebieten vorkommt. Bei dieser sehr unübersichtlichen Art der Grundbuchführung besitzt jeder Eigentümer ein oder mehrere Grundbuchblätter, die auf seinen Namen lauten, und in welchen beliebig viele verschiedene Objekte eingetragen werden können. Der Nachteil für den Einsichtnehmenden besteht nun darin, daß die einzelnen Objekte -obwohl fortlaufend numeriert- nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs verzeichnet sind, und über die gesamte Gemarkung verteilt sein können. Mit derartigen Grundbüchern empfiehlt der Verfasser einen besonders sorgfältigen Umgang, da leicht Eintragungen übersehen werden können.
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