Grundbuch
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 Funktion
 Formen des Grundbuches
 Aufbau
 

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 Funktion

Die Einrichtung des Grundbuches wird unter anderem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG; obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte") und die Erbbauverordnung (ErbbVO) bestimmt. Durch Eintragung in das Grundbuch wird ein im Liegenschaftskataster (dieses wird bei den Vermessungsämtern geführt) verzeichneter Teil einer Gemarkung -ein oder mehrere Flurstücke- zum Grundstück im Rechtssinn/allgemeinem Sprachgebrauch.

Schmidt/Fröhlig (1992,5; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") schreiben dazu: "Über die Eintragung in das Grundbuch wird das physische Grundstück als Teil der Erdoberfläche mit den zugeordneten Rechten und den sonstigen grundstücksbezogenen Vermerken rechtlich verknüpft. Dies gilt auch für die sogenannten grundstücksgleichen Rechte, wie zum Beispiel das Erbbaurecht, die vom Rechtsverständnis her wegen ihrer Eigentumsähnlichkeit nach Maßgabe ihrer Ausgestaltung wie Grundstücke und nicht wie Grundstücksbelastungen betrachtet werden [...]"

Am angegebenen Ort werden drei Hauptfunktionen unterschieden: Durch den Buchungszwang ist also jeglicher Grundstücksverkehr -Kauf, Verkauf, Erbe etc.- an eine entsprechende Eintragung im Grundbuch gebunden. Ohne diese Eintragung tritt eine Rechtsänderung (zum Beispiel der Eigentumsübergang) nicht ein.

Gutglaubensschutz besteht konkret darin, daß der im Grundbuch Eingetragene für einen Dritten rechtsgeschäftlich Eigentümer oder Berechtigter ist, auch wenn das tatsächlich falsch ist (Eintragungen oder Löschungen gelten insoweit als richtig).

Kein Schutz besteht bei den Angaben zum Flurstück (beispielsweise Größe oder Ortslage), denn diese gehören nicht zum "Rechtsbestand". Das selbe gilt auch für Namensänderungen, etwa durch Heirat. Hier ist freilich die Identität des Rechtsinhabers mit dem/der eingetragenen Berechtigten entscheidend.

Im Rahmen von Wertermittlungen kann es sich mit nicht eintragungsbedürftigen Rechten schwieriger verhalten. Auch heute noch existieren vereinzelt altrechtliche Belastungen -beispielsweise Dienstbarkeiten- die bei der Anlegung eines Grundbuchblattes vorhanden waren, aber damals keiner Eintragung bedurften, und mithin fortbestehen.


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 Formen des Grundbuches

Neben der Normalform des Grundbuches, welche das gewöhnliche Eigentum an einem bebauten oder unbebauten Flurstück zum Inhalt hat (beispielsweise ein nicht aufgeteiltes Einfamilienhaus und das dazugehörige Grundstück), existieren vier weitere Möglichkeiten, Eigentum oder Nutzungsrechte an einer Immobilie/Flurstück zu realisieren: Das Berggrundbuch wird lediglich der Vollständigkeit wegen erwähnt. Die Bewertung von Bergwerken stellt eine Spezialaufgabe dar, welche weit abseits des Tätigkeitsfeldes eines Immobiliensachverständigen liegt.


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 Aufbau

Ein Grundbuchband umfasst mehrere (gewöhnlich bis ca. 50) Grundbuchblätter, wobei die Bände und Blätter eines Grundbuchbezirkes fortlaufend numeriert sind.

Ein Grundbuchblatt besteht aus fünf Abschnitten:
In der Regel ist das Grundbuch an den darin beschriebenen Objekten -Wohnung, Grundstück, Erbbaurecht- ausgerichtet, daß heißt, für jedes Objekt wird ein einzelnes Grundbuchblatt angelegt (genannt Realfolio; allermeist anhand Straße, Haus- oder Wohnungsnummer entsprechend den Heftnummern des Buches geordnet).

In Baden-Württemberg, Bayern und einigen anderen Bundesländern ist es aber immer noch zulässig, das Grundbuch als sogenanntes Personalfolio zu führen, was oft in ländlichen Gebieten vorkommt. Bei dieser sehr unübersichtlichen Art der Grundbuchführung besitzt jeder Eigentümer ein oder mehrere Grundbuchblätter, die auf seinen Namen lauten, und in welchen beliebig viele verschiedene Objekte eingetragen werden können. Der Nachteil für den Einsichtnehmenden besteht nun darin, daß die einzelnen Objekte -obwohl fortlaufend numeriert- nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs verzeichnet sind, und über die gesamte Gemarkung verteilt sein können. Mit derartigen Grundbüchern empfiehlt der Verfasser einen besonders sorgfältigen Umgang, da leicht Eintragungen übersehen werden können.