Objektmerkmale
[Seite 2 von 2]
 
 Art der Baunutzung
 Ausstattung
 Instandhaltung/Modernisierung
 

  [ Abschnitt 4 ] 
Leitseite  |  Vorige Seite   

 Art der Baunutzung

Wenn ein qualifizierter Bebauungsplan -vgl. § 30 BauGB; obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte"- für das fragliche Quartier vorliegt, ist die Art der Baunutzung planungsrechtlich genau festgelegt. Derartige Bebauungspläne gründen sich stets auf eine Gebietseinteilung nach den §§ 1-11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO; ebenfalls enthalten in der Rubrik "Gesetzestexte").

Zur Verkehrswertermittlung werden neben Lagemerkmalen standardmäßig auch planungsrechtliche Gegebenheiten untersucht, welche häufig in enger Relation zu erstgenannten stehen. Hierzu ist die Kenntnis der einzelnen Gebietstypen notwendig. Nach § 1 Abs. 2 BauNVO wird aufgegliedert in: In den §§ 8 und 9 BauNVO werden schließlich Gewerbegebiete (GE) und Industriegebiete (GI) definiert. In beiden Gebieten sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und -Plätze, Tankstellen, sowie öffentliche Betriebe zulässig. In Gewerbegebieten können zusätzlich Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude und Sportstätten erstellt werden.

Sondergebiete (SO) dienen meist für Wochenend- und Ferienhäuser oder Campingplätze, und sind für die Wertermittlungspraxis nur von geringer Bedeutung.

Neben der Festsetzung des Gebietstyp und eventuell weiteren Reglementierungen -etwa die Ausweisung von Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen, oder Pflanzgebote für bestimmte Arten von Gewächsen etc.- enthält ein im Sinne von § 30 BauGB qualifizierter Bebauungsplan zwingend Angaben zum Maß der baulichen Nutzung, unter anderem in Form von Grundflächen-, Geschoßflächen- beziehungsweise Baumassenzahlen.

Die in jenen Bebauungsplänen verwendeten Symbole/Abkürzungen sind in der Anlage zur Planzeichenverordnung -PlanZVO- dargestellt, abgedruckt zum Beispiel in Vogels (1997,41ff; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur"). Weiterführende planungsrechtliche Gegebenheiten sind mit dem Kommentar von Dürr (1996; ebenfalls Rubrik "Literatur") zu entnehmen.


  [ Abschnitt 5 ]  
Seitenanfang  |  Vorige Seite   

 Ausstattung

Die Ausstattung ist vorallem bei älteren Immobilien (Erstellungszeitraum vor etwa 1960) ein bedeutendes Zustandsmerkmal, da hier die größten Unterschiede vorliegen. Jüngere Baualterskategorien -etwa nach 1985- weisen, abgesehen von wenigen sehr luxuriösen Objekten, beinahe durchweg in etwa identische Ausstattungscharakteristika auf.

Besonderheiten verschiedener Bauperioden müssen in die Bewertung einfließen. Meist zeigen ältere Mehrfamiliengebäude vorallem in den Bereichen Bodenbeläge, Sanitär, Fenster, Elektroinstallation und Heizung gewisse Abweichungen durch Modernisierung. Rein baukonstruktive Merkmale (zum Beispiel Geschoßdecken, Treppenhäuser) werden wegen der hiermit verbundenen hohen Kosten eher selten verändert. Bei Einfamilienhäusern zeigt sich ein sehr ähnliches Bild.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Baualterskategorie zwischen 1945 und circa 1955/60. Zu dieser Zeit richtete sich das wohnungswirtschaftliche Interesse -bedingt durch die Zerstörungen des zweiten Weltkrieges- hauptsächlich darauf, eine große Zahl an Wohnungen mit den vorhandenen Materialien in möglichst kurzer Zeit zu erstellen. Schall- oder Wärmedämmung hatten damals kaum Bedeutung, ebensowenig Erwägungen zur Haltbarkeit der Objekte. Daher können Gebäude aus diesem Erstellungszeitraum mit nur wenigen Ausnahmen als die bausubstantiell geringwertigsten seit etwa 1880 betrachtet werden (vgl. Dröge 1997,47; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur").

Auch sind etwaige Folgeerscheinungen von Teilmodernisierungen bei der Bewertung zu bedenken. So wirkt sich etwa der Einbau moderner Isolierglasfenster in ein älteres Haus einfacher Bauart meist nur dann wohnwerterhöhend aus, wenn gleichzeitig eine Wärmedämmung der Außenwände erfolgt (ansonsten ist häufig mit Schimmelbildung zu rechnen).

Zur
Mietwertermittlung wird in der Regel in drei Ausstattungskategorien unterschieden, bei der Bestimmung von Verkehrswerten meist genauer differenziert (vier bis sechs Abstufungen).

Eine brauchbare Abgrenzung enthält der Mietspiegel von Stuttgart (diese wurde von den meisten Städten und Gemeinden des Umlandes unverändert übernommen): "Mit Bad (Dusche)" bedeutet, daß ein separates Badezimmer mit einem Waschbecken und einer Badewanne oder Dusche vorhanden sein muß. In den genannten drei Ausstattungsgruppen haben Bad (Dusche) und Zentralheizung eine besondere Bedeutung, müssen allerdings nicht die alleinige Voraussetzung für die Eingruppierung sein.

Eine überdurchschnittlich gut ausgestattete Altbauwohnung kann beispielsweise trotz fehlendem Bad oder nicht vorhandener Zentralheizung durchaus der mittleren Ausstattungsgruppe zugeordnet werden, während eine Wohnung mit Bad -aber sonst sehr einfacher Ausstattung- als zur Kategorie "einfache Ausstattung" gehörend betrachtet werden kann (vgl. die Anwendungshinweise zum Mietspiegel für Stuttgart).

Auch zur Beurteilung von Ausstattungsmerkmalen ist eine relative Zuordnung ausschlaggebend, da in die Preisspannen der Mietspiegel die kategorienabgrenzenden Merkmale bereits eingeflossen sind. Besondere Ausstattungsdetails, etwa Einbauausrüstung der Küche, oder ein offener Kamin etc. müssen gesondert betrachtet werden.

Bei der Mietspiegel-Kategorieneinstufung ist der Wohnwert eines Objektes von entscheidender Bedeutung, zur Ermittlung von Verkehrswerten (insbesondere nach dem Sachwertverfahren) werden meist die am Gebäude verwendeten Materialien untersucht. Hierbei besteht zwar ein gewisser Zusammenhang, es sei jedoch darauf hingewiesen, daß ein hoher Wohnwert auch mit vergleichsweise günstigen Materialien erreicht werden kann (etwa durch eine hervorragende Gebäudegestaltung/Grundrißzuschnitt etc.).

Eine diesbezügliche Abstufung für Wohngebäude ist in Vogels (1996,115; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") enthalten: Freise (1998; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") verwendet zwei bis vier Kategorien, diese werden je nach Gebäudeart angepasst. Die Normalherstellungskosten eines Objektes richten sich hier nach den Klassifizierungen "einfach", "mittel", "gehoben" und "stark gehoben". Für Nichtwohn-, Funktions-, Landwirtschafts- und Nebengebäude sind Ausstattungsstandards ebenfalls in Freise (1998,75ff) enthalten. Wegen der Vielzahl der Gebäudetypen wird an dieser Stelle beispielhaft lediglich eine Unterteilung für Industriegebäude wiedergegeben:
  [ Abschnitt 6 ]  
Seitenanfang  |  Vorige Seite   

 Instandhaltung und Modernisierung

Sowohl zur Mietwert- als auch zur Verkehrswertermittlung muß der bauliche Zustand eines Objektes berücksichtigt werden. Obschon bei einer komfortableren Ausstattung der Bauzustand in der Regel besser ist, als bei einfacheren Ausführungen, muß dieses Merkmal getrennt betrachtet werden. So kann ein Gebäude in einfacher Ausführung einen guten Unterhaltungszustand aufweisen, während ein aufwendig ausgestattetes Objekt gleichwohl heruntergewirtschaftet sein kann.

Reine Renovierungsarbeiten (beispielsweise Anstrich der Gebäudefassade, Austausch eines Heizkörpers oder Boilers, Einsetzen einer neuen Haustüre etc.) sind allermeist als üblicher -und damit nicht werterhöhender- Instandhaltungsaufwand anzusehen. Wird eine solche Instandhaltung über längere Zeiträume nicht geleistet, führt dies gewöhnlich zu Abschlägen bei der Bewertung.

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind "behebbare" Mängel -etwa ein defekter Brauseschlauch, klemmende Rolläden, oder ein teilweise abblätternder Fassadenanstrich- allerdings nicht beachtlich (vgl. Sternel 1996,337; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur").

Anders verhält es sich bei fortbestehenden Dauerbeeinträchtigungen (etwa jahrelang unterlassene Instandhaltung). Bei der Verkehrswertermittlung sollten Unterhaltungsmängel regelmäßig einberechnet werden, was in leichten Fällen auch über einen entsprechend niederen Pauschalabschlag geschehen kann. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß solche Beurteilungen stets in umfassendem Zusammenhang mit den übrigen Eigenschaftsmerkmalen getroffen werden müssen. Modernisierungen werden dagegen hauptsächlich über das Merkmal "Ausstattung" berücksichtigt.

Beispiele für Modernisierungen: Je nach Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen besteht überdies die Möglichkeit, ein sogenanntes fiktives Baujahr festzulegen, hierbei wird das Haus einer jüngeren als der eigentlich zutreffenden Kategorie beigeordnet (eine solche Vorgehensweise kommt jedoch nur bei sehr umfassend erneuerten Objekten in Betracht).