Wohnraum-Miete
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 Verfahren
 Zu- und Abschläge
 Mietspiegeldaten
 

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 Verfahren

Die Ermittlung von Wohnraum-Mieten wird hauptsächlich über Vergleichswerte durchgeführt, welche beispielsweise Mietspiegeln entnommen werden können. Allermeist werden dort Preisspannen für einzelne Kategorien angegeben. Hier ist es häufig sinnvoll, arithmetische Mittelwerte zu bestimmen, und den prozentualen Unterschied zur Ober- bzw. Untergrenze in vergleichende Betrachtungen einzubeziehen.

Zunächst muß jedoch festgestellt werden, welcher Mietbegriff einer Ermittlung zugrunde liegen soll. In der Regel wird die
ortsübliche monatliche Vergleichsmiete -und zwar in Form der Nettomiete- als Berechnungsbasis verwendet.

Je nach gefordertem Mietbegriff können dann Anpassungen vorgenommen werden: Wie auch bei den Vergleichsverfahren zu Verkehrswertermittlung ist eine sorgfältige Abstimmung des verfügbaren Datenmaterials mit dem Bewertungsobjekt besonders relevant.


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 Zu- und Abschläge

Bei der Taxierung von Zu- oder Abschlägen, gleich mit welchem Datenmaterial, sollte grundsätzlich geschätzt werden. Für weiterführende Berechnungen müßte exakt bekannt sein, in welcher Gewichtung die einzelnen Parameter -etwa Größe oder Baujahr- aller Vergleichsobjekte zusammenhängen, und welchen Einfluß dies auf die Verteilung innerhalb der Spanne ausübt (da dies in beinahe allen Fällen nicht bekannt ist, würde lediglich eine Genauigkeit vorgetäuscht, welche tatsächlich nicht vorhanden ist).

Dröge (1997,172ff; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") etwa erachtet folgende, ungefähre Gewichtung der einzelnen Teilparameter für marktkonform:
Hierbei handelt es sich um die Zusammensetzung von Kriterien, anhand derer Marktteilnehmer die Qualitäten eines Objektes beurteilen. Zu bedenken ist bei der Verwendung von Mietspiegeln freilich, daß sich diese Gewichtung -aufgrund der Kategorieneinteilung- wahrscheinlich bereits global niedergeschlagen hat. Innerhalb der jeweiligen Kategorie können aber sicherlich gewisse Rückschlüsse gezogen werden.

Solche Werte müssen allerdings relativ zur Einstufung angesetzt werden, und können nur als Anhaltspunkte dienen (so ist beispielsweise Verkehrs- oder Industrielärm ein Kennzeichen der "einfachen Lage", im Rahmen der Beiordnung einer Wohnung zu dieser Kategorie ist freilich kein Abschlag mehr wegen derartiger Nachteile vorzunehmen). Die Ober- und Untergrenzen einer Preisspanne sollten nur bei sehr vorteilhaften beziehungsweise nachteiligen Objekten voll ausgeschöpft werden.

Ferner ist es zur Ermittlung der ortsüblichen Netto-Vergleichsmiete in Normalfällen (Ausnahmen siehe nachfolgend) sicherlich unangemessen, die Grenzwerte einer Spanne des Mietspiegel durch Korrekturen zu über- oder unterschreiten.

Die in Mietspiegeln angegebenen Werte gelten jedoch allermeist für Geschoßwohnungen. Für Einfamilienhäuser werden in der Regel -je nach Objekt- Zuschläge von bis zu etwa 20% vorgenommen. Zur Orientierung: Handelt es sich um eine Einheit mit sehr geringer Wohnfläche (außerhalb des Kategorienbereichs), können die Werte mit dem in den Anwendungshinweisen des Mietspiegel Stuttgart vorgeschlagenen Verfahren angepasst werden.

Letzteres sieht vor, daß für Wohnungen unter 40 m² Größe (dies ist die Untergrenze der kleinsten Größenkategorie) pro Quadratmeter Minderfläche ein Zuschlag von 2,5% bezogen auf den Mittelwert angesetzt werden soll, wobei der maximale Zuschlag jedoch 40% beträgt.


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 Zum Datenmaterial von Mietspiegeln

Der vorstehend beschriebenen Methode (Ansatz des arithmetischen Mittelwertes einer statistisch ermittelten Mietspiegel-Spanne mit nachfolgenden Korrekturen besonderer Merkmale durch Zu- und Abschläge) wird in der einschlägigen Fachliteratur teilweise entgegengetreten.

Die Kritik richtet sich vorallem auf die Tatsache, daß die Spannen mit statistischen Rechenfiltern anhand anonymisierter Erhebungsbögen ermittelt werden, und diese Bandbreite eigentlich als Folge des hierzu verwendeten mathematischen Verarbeitungsprinzips -und nicht durch Qualitätsunterschiede der einzelnen Objekte- entsteht (bei Häufigkeitsverteilungen wird ein sogenanntes Konfidenzintervall angegeben, welches den Bereich angibt, in dem der Durchschnittswert mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit liegt). Trotzdem wird in den Anwendungshinweisen der meisten Mietspiegel der arithmetische Mittelwert als "tatsächlicher" Durchschnittswert angegeben.

Dieser -mathematisch zweifellos korrekte- Einwand läßt sich nach Ansicht des Verfassers jedoch durch folgende Argumente entkräften: Ferner ist es hierzulande verfassungsgemäß eine rechtsstaatliche Angelegenheit -und daher von Notwendigkeit- den Wohnungsmarkt durch gesetzliche Bestimmungen oder wirtschaftliche Eingriffe, etwa den sozialen Wohnungsbau, zumindest in Teilbereichen zu reglementieren/beeinflussen, weswegen die staatliche Interpretation einer Statistik (Vorgabe des Mittelwertes der Mietspiegel-Spannen) bei ausreichender Datengrundlage und Beteiligung unterschiedlicher Interessenverbände nicht als unberechtigte Einflußnahme, sondern vielmehr als gezielte politische Maßnahme aufzufassen ist. Insoweit sind solche Maßnahmen also eher Kennzeichen allgemeiner Rahmenumstände, welchen der Markt sowieso unterworfen ist.