Wesen und Einstufung
Baulasten sind hinsichtlich des Wesensgehaltes mit Grunddienstbarkeiten vergleichbar, eine Besonderheit besteht jedoch darin, daß sie kein Recht gegenüber Dritten begründen (daher genießen Eintragungen in das Baulastenverzeichnis auch keinen Gutglaubenschutz, wie ihn das Grundbuch gewährt).
Kleiber/Simon/Weyers (1994,1069; obere Leiste, Schaltfläche "Literatur") bemerken zu diesem Sachverhalt: "Die Übernahme einer Baulast (zum Beispiel zugunsten eines anderen Grundstücks Kfz-Stellplätze anlegen und nutzen zu lassen) bewirkt nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde. Sie verpflichtet den belasteten Eigentümer nicht, die Nutzung auch tatsächlich zu dulden. Der begünstigte Eigentümer hat auch keinen Nutzungsanspruch. Eine Duldungspflicht entsteht erst durch zusätzliche privatrechtliche Vereinbarung. Die Baulast hat dingliche Wirkung, ist aber nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis eingetragen. [...] Art und Ausgestaltung der Baulast bedeuten in der Praxis eine Entwertung der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs."
Folglich kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn eine wertrelevante, einseitig benachteiligende Baulast besteht, die nicht durch eine dementsprechende privatrechtliche Dienstbarkeit gesichert ist.
Teilweise stellen Baulasten jedoch auch für alle Beteiligten einen Vorteil dar (beispielsweise wenn die Baubehörde trotz vorgeschriebener offener Bauweise ein Doppelhaus auf zwei benachbarten Grundstücken genehmigt, was dann etwa für beide Eigentümer zu einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke führt).
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