| Leitseite | Vorherige Seite |
| Überbau | Unbeabsichtigte Errichtung von Gebäudeteilen auf einem Nachbargrundstück, dessen Grenze hierbei überschritten wird. Je nach Fallgestaltung muß der Überbau gegebenenfalls vom Nachbarn geduldet werden (wobei das Bürgerliche Gesetzbuch jedoch eine Entschädigung durch Rentenzahlung vorsieht). |
|
| Umsatzpacht | Bei dieser -heute sehr selten gewordenen- Art der Vertragsgestaltung bemißt sich das jeweilige Entgelt
für Geschäfts-, Laden- oder gastgewerbliche Räume am Betriebsverlauf (Umsatz) des Pächters. |
|
| Umschuldung | Ablösung eines laufenden Kredites durch ein neues Darlehen. Dies kommt in Frage, wenn kurzfristige/bestehende Verbindlichkeiten (etwa für eine Zwischenfinanzierung, oder falls der Konditionsrahmen des bisherigen Kredites beendigt ist) in ein langfristiges Hypothekendarlehen -häufig als Festzinshypothek- umgewandelt werden sollen. |
|
| Unbedenklichkeits- bescheinigung | Testat, welches vom Finanzamt ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Dieses Dokument ist eine Voraussetzung zur
Eintragung des Erwerbers einer Immobilie als deren Eigentümer in das Grundbuch. |
|
| Unland | Hierbei handelt es sich um Flächen, die weder für eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung noch zur Bebauung geeignet sind (beispielsweise Böschungen). Vertiefung im Abschnitt "Bodenwertermittlung" dieser Site. |
|
| Untermiete | Entgeltliche Überlassung einer Wohnung/anderer Räumlichkeiten oder Teilen davon durch den ursprünglichen Mieter an einen Dritten. |
|
| Variabler Zins | Bei einer solchen Vereinbarung werden fällige Zinsen der jeweiligen Entwicklung am Geldmarkt angepaßt.
Finanzierungen mit variablem Zins sollten nicht für Immobiliengeschäfte eingegangen werden, da erhebliche Kalkulationsunsicherheiten entstehen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß bei den meist beträchtlichen
Kreditsummen bereits eine Zinssteigerung im prozentualen Bruchteilsbereich zu hohen absoluten -und für den
Kreditnehmer häufig nicht mehr tragbaren- Belastungen führt. | |
| Verjährung | Mit der förmlichen Abnahme von Arbeiten an einem Bauwerk (Erklärung im Abnahmeprotokoll) beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der
Sachmängelhaftung des Unternehmers. Von Ausnahmen abgesehen dauert Frist nach § 638 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich fünf Jahre. Ist eine wirksame Vereinbarung nach VOB getroffen (§ 13 VOB, Teil B), beträgt die Frist
zwei Jahre. |
|
| Verkehrswert | Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch; obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte"). |
|
| Verwalter | Dieser ist für eine Eigentümergemeinschaft
nach WEG gesetzlich vorgeschrieben. Aufgaben und Pflichen des
Verwalters sind dort geregelt (beispielsweise Einleitung von Instandhaltungsmaßnahmen, Buchung gemeinschaftlicher
Gelder, Wohngeldabrechnung, Hausordnung etc.). |
|
| Vorvertrag | Hiermit wird eine Verpflichtung zum späteren Abschluß eines Hauptvertrages begründet. Ein Vorvertrag
über den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages
bedarf zwingend der notariellen Beurkundung nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch. |
|
| VOB | Abkürzung: Verdingungsordnung für Bauleistungen (bestehend den Teilen A, B und C). Teil A enthält "Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen". Hier werden Grundsätze eines förmlichen Verfahren angegeben,
nach welchem Bauleistungen von staatlich-öffentlichen Stellen zur Ausführung vergeben werden. Die beiden anderen Abschnitte enthalten "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (Teil B) und "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (Teil C). Letztere beiden stellen ein Regelwerk dar, in dem die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Werkvertrag geltenden Vorschriften abgeändert/ergänzt, und technische Maßgaben
über die Beschreibung, Ausführung sowie Abrechnung einzelner Bauleistungen aufgestellt werden. Dieses kann auch
einem Vertrag zwischen privaten Parteien zugrunde gelegt werden. |
|
| Vorkaufsrecht | Das Recht, in einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einzutreten. Bezieht sich dieses auf ein Grundstück/grundstücksgleiches Recht, besteht die Möglichkeit der Grundbucheintragung (dingliches Vorkaufsrecht). Gesetzliche Vorkaufsrechte zugunsten der Gemeinde dienen dazu, der öffentlichen Hand den Zugriff auf Grundstücke abzusichern, welche für bestimmte Zwecke -häufig wegen städtebaulicher Aspekte- verwendet werden sollen. |
|
| WEG | Abkürzung: Wohnungseigentumsgesetz (obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte"). |
|
| Werbungskosten | Allgemein: Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach Abzug solcher Kosten verbleibende Beträge sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hinsichtlich der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" sind beispielsweise als Werbungskosten anzusehen: Schuldzinsen, öffentliche Abgaben, Abschreibung und Erhaltungsaufwand. | |
| Wertermittlungs- stichtag | Das genaue Datum einer Taxierung. Jede Immobilienbewertung gründet sich auf die Verhältnisse an einem -meist durch Rahmenumstände- definierten Tag oder während eines bestimmten Zeitraumes. |
|
| Wirtschaftsplan | Wird nach dem Wohnungseigentumsgesetz durch den Verwalter erstellt. Wesentlicher Inhalt eines solchen Planes sind nach § 28 Abs.1 WEG: die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung, sowie die Beitragsleistung der Eigentümer zur Instandhaltungsrückstellung. |
|
| Wohnfläche | Hierzu werden ausschließlich die Räume gerechnet, die zu Wohnzwecken nutzbar sind. Die Wohnfläche von
Räumen mit Schrägen und Balkonen/Loggien etc. wird nach besonderen Schlüsseln berechnet. Regelwerke zur
Emittlung sind die zweite Berechnungsverordnung (§§ 42 ff.) -obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte"- und die DIN 283. Keine Wohnräume sind beispielsweise: Abstellkeller, Waschküchen/Trockenräume und Garagen. |
|
| Wohnungs- eigentum | Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung zu dem Miteigentumsanteil
an einem Gebäude/Grundstück. Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. |
|
| Wohnungs- grundbuch | Spezielles Grundbuchblatt, in welchem unter anderem aufgeführt sind: der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Gebäude/Grundstück, das zugehörige Wohnungseigentum, sowie eventuell bestehende Sondernutzungsrechte (vgl. den vorhergehenden Eintrag). |
|
| Zusatz- sicherheiten | Bei Aufnahme eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung verlangen Kreditinstitute diese oftmals neben den
üblichen Sicherheiten (Eintragung von Belastungen im Grundbuch). Gebräuchlich sind: Bürgschaften von Verwandten/Arbeitgeber, die Abtretung von Ansprüchen aus Kapital-/Risikolebensversicherungen und Bausparverträgen, sowie die Verpfändung von Bankguthaben beziehungsweise Wertpapieren. |
|
| Zwangs- versteigerung | Wird auf Antrag eines im Grundbuch gesicherten Gläubigers -dessen Forderungen vom Schuldner (Eigentümer der Immobilie) nicht erfüllt werden- durch das Amtsgericht angeordnet/betrieben. Der entsprechende Vermerk, mit welchem
das Objekt gleichzeitig beschlagnahmt wird, ist in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Ziel dieses öffentlichen Vorganges -bei dem jedermann bieten kann- ist es, den/die Gläubiger aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen, wobei der Zuschlag unter anderem die Auflassung ersetzt. |
|
| Zwangs- verwaltung | Ein solches Verfahren entspricht vom Wesensgehalt dem der Zwangsversteigerung (siehe vorhergehender Eintrag). Die laufenden Erträge eines Objektes -etwa Mieten- werden hierbei durch einen gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter abgeschöpft, und den Gläubigern zugeführt. Oftmals wird gleichzeitig das Zwangsversteigerungsverfahren
betrieben. Auch der Zwangsverwaltungsvermerk wird in Abteilung II des entsprechenden Grundbuches eingetragen. |
|
| Zweck- entfremdung | Über Rechtsvorschriften kann von Städten und Gemeinden verfügt werden, daß Wohnraum nur mit einer speziellen Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf. Der Zweckentfremdungsbegriff umfasst beispielsweise: andauernden Leerstand einer Wohnung, Nutzung als Büro- oder Gewerbefläche, sowie auch den Abriß beziehungsweise sonstiges Unbrauchbarmachen. Derartiges Vorgehen ohne explizite Genehmigung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar. |