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| Gartenpflege | Umlagefähige Nebenkosten nach Anlage
3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Angerechnet werden können unter anderem: Gärtnerische Pflege der Anlage, Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Hölzern, Unterhalt der Zugänge/Zufahrten/Plätze, welche nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sowie Kosten des Winterdienstes. |
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| Gebäude- versicherung | An Versicherungskosten können auf die Mieter umgelegt werden: Brandversicherung, Wohngebäude-Sachversicherung (Schäden an/durch Wasser, Hagel, Glas, Sturm, Aufzug, Öltank) und die Haftpflichtversicherung. |
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| Gemeinschafts- Eigentum | Bei Kauf von Sondereigentum -etwa einer Eigentumswohnung- wird gemeinschaftliches Eigentum miterworben. Dieses umfaßt in der Regel das Grundstück und Gebäudeteile, welche nicht zu einem anderen Sondereigentum gehören
(Waschküche, Treppenhaus etc.). Jeder Wohnungs- oder Teileigentümer kann das gemeinschaftliche Eigentum nach
Maßgabe von Gemeinschaftsordnung/Aufteilungsplan -vgl. nächster Eintrag- mitnutzen. |
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| Gemeinschafts- ordnung | Diese regelt das Verhältnis der Wohnungs- oder Teileigentümer untereinander, und ist für alle Beteiligten
verbindlich. |
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| Grundbuch | Amtliches Verzeichnis, welches beim Grundbuchamt (behördlich dem Amtsgericht zugehörig) geführt wird. Eingetragen sind hier die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen der einzelnen Grundstücke des jeweiligen
Amtsgerichtsbezirkes.Vertiefung im Abschnitt "Grundbuch" dieser Site. |
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| Grundbuch- eintragung | Unter anderem wird durch diesen Vorgang der Käufer einer Immobilie deren rechtsgeschäftlicher Eigentümer. |
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| Grunderwerb- steuer | Wird beansprucht, wenn Grundstücke erworben werden. Steuerschuldner sind die an dem Geschäftsvorgang beteiligten Personen (also Käufer und Verkäufer), wobei es jedoch üblich ist, daß der Käufer die Grunderwerbsteuer
übernimmt. Ist der Kaufvertrag durch den Notar beurkundet, wird die Grunderwerbsteuer erhoben, deren
Einzahlung durch Mitteilung des Finanzamtes (genannt Unbedenklichkeitsbescheinigung) bestätigt wird. Erst nach Eingang dieser Bescheinigung
beim Notar kann die Eigentumsumschreibung vollzogen werden. Bei Schenkungen und Erbe fällt keine Grunderwerbsteuer
an, je nach Fallgestaltung meist jedoch andere Belastungen (Schenkungs-/Erbschaftssteuer). |
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| Grundschuld | Belastung eines Grundstücks zum Zwecke der Absicherung von Krediten. Die Grundschuld wird in Abteilung III des Grundbuches eingetragen, und bewirkt, daß der jeweilige Eigentümer des Grundstückes bis zur dort
angegebenen Höhe haftet. Solche Einträge bleiben -wenn keine berechtigten Änderungsanträge vorliegen- bis zur Löschung in gleichbleibender Höhe bestehen. Dies gilt auch, wenn das entsprechende Darlehen schon vollständig getilgt ist. |
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| Gutachter- ausschuß | In jeder Stadt oder Gemeinde eingerichtete amtliche Stelle, welche unter anderem für die Auswertung, Erstellung und Veröffentlichung von immobilienwirtschaftlichem Datenmaterial (Grundstückspreise, Liegenschaftszinssätze etc.) zuständig ist. |
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| Hausgeld | Periodisch fällig werdende Zahlungen an den Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, welche der Deckung laufender Kosten (Verwaltung,
Instandhaltung, Instandhaltungsrücklage etc.) des gemeinschaftlichen Eigentums dient. Alle Miteigentümer sind zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet. Die betragsmäßige Höhe der Zahlungen ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung
oder einem gesonderten Wirtschaftsplan. |
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| HOAI | Abkürzung: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Es handelt sich um eine Verordnungswerk, in der die Berechnung von Honoraren für zahlreiche Architekten- und Ingenieurleistungen festgelegt ist. Angegeben werden meist Preisspannen -Mindest- und Höchstsätze- für Honorare. Die Höhe der Honorare für Verkehrswertgutachten ist in der Anlage zu § 34 HOAI verzeichnet, und kann hier eingesehen werden. |
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| Immobilien- fonds | Gemeinschaftliche Kapitalanlage in Liegenschaften nach Anteilsscheinen, die von einem Fondsmanagement nach dem Grundsatz der Risikoverteilung auf Rechnung verschiedener Anleger verwaltet wird. |
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| Indexreihen | Veränderungen der Verhältnisse auf dem Grundstücks- und Mietmarkt werden häufig anhand von Indexreihen erfasst. Diese Reihen bestehen aus Indexzahlen, welche das durchschnittliche Verhältnis der Preise eines bestimmten Zeitraumes oder -punktes zu den Preisen eines Basiszeitraumes oder -punktes mit der Indexzahl 100 darstellen. Übersichten werden regelmäßig von den Statistischen Landesämtern, dem Statistischen Bundesamt, sowie allgemeinwirtschaftlichen Institutionen (Banken, Maklerverbände etc.) veröffentlicht. |
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| Instandhaltungs- rücklage | Die Eigentümergemeinschaft nach Wohnungseigentumsgesetz (obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte") ist laut den dort gegebenen Bestimmungen verpflichtet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden, welche
für den regelmäßigen Unterhalt des Gemeinschaftseigentums zu verwenden ist. |
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| Instandhaltungs- rückstau | Werteinbuße infolge nicht geleisteter Instandhaltung von Gebäuden/baulichen Anlagen, welche über die
durchschnittlich normale Wertminderung wegen Alters hinausgeht. |
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| Instandsetzung/ Instandhaltung | Instandhaltung ist die Wartung und Pflege von Gebäudeteilen oder Anlagen, Instandsetzung dagegen größere
Reparaturen respektive der Austausch von Bauteilen/Bauteilgruppen. Die Eigentümer und auch der Verwalter eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Objektes sind zur Instandhaltung sowie Instandsetzung gesetzlich angewiesen. |
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| Jahresrohmiete/ Rohertrag | Summe aller in einem Jahr per Objekt eingenommenen Miet-, Pacht- und sonstigen Gelder. Für die Wertermittlung auch als Rohertrag bezeichnet (in der Regel auf Basis der Nettokaltmieten berechnet). |
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| Kapitalkosten | Hypothekar- und Darlehenszinsen für das in einer Immobilie investierte Fremdkapital sowie kalkulatorische Zinsen für das Eigenkapital. |
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| Kataster | Amtliches Verzeichnis aller Grundstücke eines bestimmten Bezirkes, geführt bei staatlichen oder städtischen Vermessungsämtern. Dieses Liegenschaftskataster besteht aus einem beschreibenden Teil (den Katasterbüchern) und einem zeichnerischen Teil (den Katasterkarten); wird heute meist rechnergestützt verarbeitet. |
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| Kaufpreis- sammlung | Jeder Vertrag, durch den Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt (auch Tausch) übertragen oder ein Erbbaurecht begründet wird, muß von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem jeweils zuständigen Gutachterausschuß übersandt werden. Dies gilt unter anderem auch für den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Auf diese Weise kann der Gutachterausschuß Übersichten durchschnittlich gezahlter Preise oder Preisspannen ermitteln und veröffentlichen. |
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| Kaufvertrag | Bei Immobiliengeschäften muß der Kaufvertrag immer notariell beurkundet werden. Rein privat aufgesetzte
Verträge (etwa ein Vorvertrag) sind aus diesem Grunde nicht wirksam. In einem solchen beurkundeten Vertrag werden beispielsweise fixiert: Grundstück, Objektart, gegebenenfalls Miteigentumsanteile, Kaufpreis, sowie die Zahlungsmodalitäten. |
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| Lageplan | Darstellung der Lage eines Objektes und meist auch angrenzender Grundstücke/Bebauung unter Angabe der
Himmelsrichtungen. Lagepläne werden in der Regel auf Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt. |
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| Liegenschafts- zinssatz | Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt -marktüblich- verzinst wird. Der Liegenschaftszinssatz ist in hohem Maße orts- und objektabhängig. Vertiefung im Abschnitt "Ertragswert" dieser Site. |
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| Mängelhaftung | Bei fehlerhafter Ausführung von Bauleistungen haftet der Unternehmer (Bauträger, Handwerker etc.) für auftretende Mängel. Die Haftungsdauer/Gewährleistungsfrist richtet sich -mit Ausnahmen- nach den zugrundeliegenden
Vertragsbedingungen beziehungsweise Gesetzeswerken (Bürgerliches Gesetzbuch oder Verdingungsordnung für Bauleistungen). |
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| Mietspiegel | Amtliche Übersicht der ortsübliche Miete unter Berücksichtigung von Lage, Baualter, Ausstattung und
Wohnungsgröße. Vertiefung in den Abschnitten "Mietwert-Ermittlung" und "Wohnraum-Miete" dieser Site. |
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| Miteigentum | Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum in Bruchteilen. Der Miteigentumsanteil wird allermeist per Tausendstel ausgedrückt, wobei die Größe der Miteigentumsanteile in der
Teilungserklärung bestimmt, und im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch eingetragen ist. |
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| Normalherstellungs- kosten 1995 | Tabellenwerk. Angegeben werden -bezogen auf die Bruttogrundfläche beziehungsweise den Bruttorauminhalt nach DIN 277- durchschnittliche Herstellungskosten verschiedener Gebäudearten im Basisjahr 1995. Anpassung dieser Kosten
zur Wertermittlung erfolgt unter anderem mittels Indexreihen. Vertiefung im Abschnitt "Sachwert" dieser Site. |
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| Notargebühren | Die Höhe dieser Gebühren ist allgemein am Geschäftswert eines Vorganges ausgerichtet, und wird anhand entsprechenden Tabellen nach gesetzlichen Vorschiften ermittelt. Notarielle Beurkundungsgebühren sind daher bei einem Kaufvertrag abhängig vom jeweiligen Kaufpreis, bei Eintragung von Grundpfandrechten ist der Sicherungswert maßgeblich. |
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| Nutzfläche | Fläche der Nebenräume eines Objektes (Keller, Dachboden etc.), welche nicht der Wohn- oder Verkehrsfläche zuzurechnen sind. |
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| Realwert (Gebäude) | Auch Substanzwert oder Gebäudesachwert. Bauwert abzüglich der seit Erstellung eingetretenen Altersentwertung. Der Realwert entspricht also den Wiederherstellungs-/Reproduktionskosten eines Objektes in dem zum Zeitpunkt der Wertermittlung vorliegenden Erscheinungsbild. |
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| Rendite | Prozentuales Verhältnis von periodisch einfließendem Ertrag zu investiertem Kapital. |
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| Restnutzungs- dauer | Zeitspanne, über die ein Gebäude voraussichtlich -bis zur Unbrauchbarkeit- genutzt werden kann (hängt
hauptsächlich von den bestehenden Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung eines Objektes ab).Vertiefung
im Abschnitt "Sachwert" dieser Site. |
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| Sanierungs- gebiet | Häufig innerstädtische Altbauquartiere. In solchen Gebieten herrscht besonderes Städtebaurecht (über
entsprechende Satzungen festgelegt). |
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| Schönheits- reparaturen | Der Umfang dieser Reparaturen ist in § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung festgelegt (obere Leiste, Schaltfläche "Gesetzestexte"). Gesetzlich ist der Vermieter verpflichtet, solche Arbeiten auszuführen, jedoch können mietvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen demzufolge auf den Mieter übertragen. |
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| Servitut | Dienstbarkeit. |
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| Sondereigentum | Jeweiliges Alleineigentum (sinngemäß bei mehreren Personen) gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Hierzu gehören: das Objekt (Wohnung oder andere Räumlichkeiten
-Teileigentum), weitere nicht zu Wohnzwecken dienende und in sich
abgeschlossenen Räume -soweit diese nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch gedacht sind- (etwa ein Kellerraum, wenn in der Teilungserklärung explizit einem bestimmten Sondereigentum zugeschlagen), allgemein Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß hiermit gemeinschaftliches Eigentum beeinträchtigt wird (beispielsweise nichttragende Wände, Tapeten, Putz, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Sanitärgegenstände etc.). |
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| Sondernutzungs- rechte | Mit solchen Rechten belegte Flächen oder Gebäudeteile stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Dem Berechtigten kommt jedoch ein nicht entziehbares, alleiniges/dingliches Nutzungsrecht an beispielsweise einem Kfz-Abstellplatz, einem Gartenbereich oder bestimmten Räumlichkeiten zu (im Grundbuch vermerkt). |
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| Staffelmiete | Vertragsvereinbarung, wonach sich der Mietzins periodisch (meist jährlich) um eine bestimmte Summe erhöht. |
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| Teileigentum | Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einer Immobilie (Werkstatt, Praxis- oder Büroräume, Laden etc.). |
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| Teilungserklärung | Der Alleineigentümer einer -teilbaren- Immobilie gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, daß die Liegenschaft in Miteigentum geteilt ist (jedem Miteigentumsanteil ist somit das Sondereigentum bestimmter Bereiche -Wohnung, Geschäftsräume- verbunden). Eine solche Erklärung ist im Falle der Aufteilung eines Objektes in Wohnungs- und/oder Teileigentum notwendig. |
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| Tilgung | Planmäßig vereinbarte Rückzahlung eines Darlehens. Die Modalitäten der jeweiligen Tilgungshöhe wird in der Regel vor Auszahlung des Darlehens vereinbart (Darlehensvertrag; vgl. Annuität). |