Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBOBaWü)
Fassung vom 15. Dezember 1997
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für
Gebäude.
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden und
Abfallrechtsbehörden unterliegenden Anlagen nur für
Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen,
Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste
Behälter für Treibstoffe, Öle und andere
wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf
Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden
Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf
Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.
§ 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene,
aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem
Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf
dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als
bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.
(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die
im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von
Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der
darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des
darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind.
Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der
Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine
Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von
haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über
weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden
Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren
lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume
nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer
Grundfläche von 20 m² bleiben außer
Betracht.
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem
Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise
umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Als
Garagen gelten nicht
1. Ausstellungs- und Verkaufsräume für
Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren
Kraftstoffbehältern abgestellt werden.
(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle
örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder
Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören
vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Keine Werbeanlagen im
Sinne dieses Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder
Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, während der
Dauer des Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von Anschlägen,
3. Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die
allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und
Schaukästen,
6. Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und
Zeitschriften.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dazu bestimmt sind, in
bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen. die
hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie
Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen,
Einrichten, Instandhalten, Ändern und die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen.
soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekanntmachen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen.
Zweiter Teil: Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahr. bare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.
§ 5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen
Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen
freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich
vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß. es sei
denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche,
oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und
öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise
unabhängig von der Bebauung auf den Nachbargrundstück an
die Grenze gebaut werden darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe von Dächern mit einer
Neigung von mehr als 45° sowie die Höhe von
Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung
von mehr als 45° aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe von Dächern mit einer
Neigung von mehr als 70° sowie die Höhe von
Giebelflächen zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den
Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei verschieden hohen
Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am unteren
Schnittpunkt.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer
Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als
1,5 m vor die Außenwand Vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind und nicht mehr
als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus
lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als
2 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 der
Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht
unterschreiten. Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen
beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer
2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der
Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.
(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m² beträgt.
§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor
Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben. Darüber hinaus
sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor
Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen
Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen
Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung
entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m
nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern. die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muß.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen,
wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse
dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in
ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des
Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der
Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der
Abstandsflächen auch verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie
Gewächshäuser,
2. bauliche Anlagen. die keine Gebäude sind, wenn sie in den
Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre
Wandfläche nicht mehr als 25 m beträgt.
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Baurechtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt
(3) § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 6 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) gelten entsprechend. Gilt eine Genehmigung entsprechend § 19 Abs. 3 BauGB als erteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
§ 9 Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten
Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese
Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung
benötigt werden. Die Baurechtsbehörde kann verlangen,
daß auf diesen Flächen Bäume und Sträucher
gepflanzt werden oder erhalten bleiben, soweit dies
1. für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher standortgerecht sind.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein: § 39 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden, wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden können.
§ 10 Höhenlage des Grundstücks
Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden,
daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre
Höhenlage verändert wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der
Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke
anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.
Dritter Teil: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.
§ 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben hat der Bauherr an der Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 59 Abs. 1 erteilten Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Namen. Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der Baufreigabeschein muß dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr
spätestens bei Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht
lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar
anzugeben:
1. die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift des Planverfassers und des
Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der Unternehmer
für die Rohbauarbeiten.
(5) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
§ 14 Erschütterungs-, Wärme- und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer Nutzung entsprechender Wärme- und Schallschutz vorhanden ist.
(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.
§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden.
Vierter Teil: Bauprodukte und Bauarten
§ 17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung baulicher
Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den
Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht
oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach
Absatz 3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des
Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom
21. Dezember 1988 (ABl EG Nr. L 40 S. 12) durch andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften
(CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1
festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der
Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von
diesen wesentlich abweichen oder für die es technische
Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht
gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (§ 19) oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in einer Liste C bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen
nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
§ 18 Allgemeine baurechtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag eine allgemeine baurechtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine baurechtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. Allgemeine baurechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 19 Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung
nur eines allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnisses. Das
Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der
maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in
der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem
Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht
und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht
erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare Fälle erteilt werden. Die oberste
Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder allgemein erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist,
wenn
1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind
und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1. die in Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Baurechtsbehörde.
§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich
abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der
Errichtung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für
sie
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18 und 20 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt
durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23)
oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung
erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt
ist. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist. auf dem Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen baurechtlichen Zufassungen, in den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24 Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer
Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das
Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2
unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis .oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann eine Person, Stelle
oder Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner
baurechtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von
Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23
Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
(§ 24 Abs. 2) oder
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach
§ 17 Abs. 6
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden,
wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
Fünfter Teil: Der Bau und seine Teile
§ 26 Wände, Decken und Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den Erfordernissen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und Dammschichten.
(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung von Feuer entgegenwirken.
§ 27 Dächer
(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.
(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
§ 28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen.
durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt
nicht für notwendige Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
§ 29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen. in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
§ 30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.
§ 31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schal] in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.
(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für Verbrennungsmotoren und Verdichter
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher und brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.
(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder Unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.
(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Sechster Teil: Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung
ausreichende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muß
mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder
überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit
einer lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen: Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig. wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.
(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.
(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.
§ 35 Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen nicht entstehen.
(3) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(4) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen
zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen.
2. Flächen zum Wäschetrocknen.
3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern: diese Flächen dürfen auch im
Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies
nicht erfordert.
§ 36 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muß mindestens eine Toilette haben. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten. wenn der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Abwassers aus diesen Toiletten oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich. so dürfen Toiletten mit Wasserspülung nur eingerichtet werden. wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in einer Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(3) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.
§ 37 Stellplätze und Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen. bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Baurechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind
herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung
oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der
Gemeinde.
Die Herstellung auf einem anderen als dem Baugrundstück
muß für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein. Die
Baurechtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies
erfordern, mit Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die
Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder auf
einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach
Absatz 4 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten
herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der
Gemeinde zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zulassen,
daß der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt. Der
Geldbetrag muß von der Gemeinde innerhalb eines angemessenen
Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen,
insbesondere an Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung
der öffentlichen Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher
Parkeinrichtungen oder
3. bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die den
Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, wie Einrichtungen des
öffentlichen Personennahverkehrs oder für den
Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe des Geldbetrages fest.
(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige Stellplätze oder
Garagen von Wohnungen. Eine Abweichung von der Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 ist zuzulassen, soweit die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter
Berücksichtigung platzsparender Bauarten der Stellplätze
oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder
2. auf dem Baugrundstück auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und hergestellt werden, daß die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht gehindert wird. Die Nutzung der Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören.
(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen Kraftfahrzeuganhängern in Garagen ist zulässig.
§ 38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zur Verhinderung oder
Beseitigung von Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder
Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche
Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung besondere
Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen
können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von
Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die
besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere
betreffen
1. die Abstände von Nachbargrundstücken, von anderen
baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen
Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem
Grundstück,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen
und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder
Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen und
Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen sowie ihre Zu- und
Abfahrten,
13. die Anlage von Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen
Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen
erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die
bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können
Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten
Zeitabständen verlangt werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,
4. Büro- und Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten.
8. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder
Verkehrsgefahr,
10. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem
starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume, bei denen im Brandfall mit
einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.
§ 39 Barrierfreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend
von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden,
wie
1. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen
sowie Einrichtungen zur Frühförderung behinderter. Kinder
und Sonderschulen.
2. Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur
Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für
behinderte Menschen.
3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten,
Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und
Versorgungsbetriebe, der Post sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst
4. Versammlungsstätten.
5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50
Standplätzen,
8. Jugend- und Freizeitstätten.
9. Messe-, Kongreß- und Ausstellungsbauten.
10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen;
11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
13. Bürogebäude,
14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
15. Beherbergungsbetriebe,
16. Gaststätten,
17. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
Geschosse mit Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoß mehr als 500 m² oder insgesamt mehr als 1000 m² Nutzfläche haben,
allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 11
und 13 bis 18.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen
werden,
1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche
Änderung einer bestehenden Anlage entsteht und
2. deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich
oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können
Ausnahmen auch zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 2 infolge schwieriger Geländeverhältnisse
vorliegen.
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.
§ 40 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen, Abfall- und Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolger. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit dies erforderlich ist. Die Baurechtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.